Das Argument der mangelnden Personalkapazitäten kann insofern nicht überzeugen, als gleichzeitig zahlreiche Hausdurchsuchungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Netzwerken stattfinden, für die offenbar Ressourcen vorhanden ist.
Man muss halt seine Prioritäten haben!
Nachtrag, 22. Februar 2008: (Zu Franks Hinweis in den Kommentaren auf den Panorama-Beitrag zu Hausdurchsuchungen...) Auf YouTube findet man unter dem Suchwort »Hausdurchsuchung« einen sehr unterhaltsamen Vortrag des Düsseldorfer Strafverteidigers Udo Vetter anlässlich des vorletzten CCC-Kongresses 23C3: »Sie haben das Recht zu schweigen«. Guckbefehl! Der Vortrag ist nicht nur wichtig für die Menschen, die wissen wollen, wie man sich im Falle einer Hausdurchsuchung verhält, sondern auch für jene, die sich dafür interessieren, wie unsere theoretischen Rechte in der Praxis dieses »Rechtsstaats« ausgelegt und ignoriert werden. Ein paar aufschlussreiche Zitate aus den ersten zwanzig Minuten des Vortrags:
Eigentlich reicht ein »Anfangsverdacht« für eine Hausdurchsuchung nicht aus [...]. Nach meiner zehnjährigen Erfahrung kann ich nur sagen: Glauben Sie nicht daran, es genügt der Anfangsverdacht. Dieser ist so gering, dass im Prinzip jeder der einen PC zuhause stehen hat, der ans World Wide Web angeschlossen ist [...], sehr schnell Opfer einer Hausdurchsuchung werden kann.
Niemand muss bei der Polizei erscheinen, selbst wenn auf dem Briefbogen das Wort »Vorladung« steht. Ein Polizist, der Sie möglicherweise anruft und fragt, warum Sie denn nicht zu dem Vernehmungstermin gekommen sind, wird Ihnen vielleicht etwas anderes erzählen. Es steht in der Tat so in der Strafprozessordnung drin, dass niemand bei der Polizei erscheinen muss.
Der Bundesgerichtshof hat glücklicherweise vor zwei Jahren entschieden, dass die extensiven Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbeschluss mit der Berufung auf »Gefahr im Verzuge« so nicht mehr hinnehmbar seien. Die Praxis war bis vor zwei Jahren etwa diese, dass die Polizeibeamten in der Regel überhaupt keinen Durchsuchungsbeschluss eingeholt haben, weil man »Gefahr im Verzuge« ja immer irgendwie begründen kann: »Der Beschuldigte fährt morgen in Urlaub« oder, im Zweifel, »Der Kriminalbeamte fährt morgen in Urlaub.« [...] Jetzt ist die Regel, dass es erforderlich ist, vorher einen Beschluss einzuholen — das hat sich bei so 30 bis 35% der Polizisten in unserem Land bereits rumgesprochen. Das Urteil ist ja auch erst zwei Jahre alt.
[Im Durchsuchungsbeschluss] muss eine Beschreibung des Tatverdachtes drinstehen, d.h. dieser Tatverdacht muss so erklärt sein, dass man sagt, wann Sie was wo gemacht haben sollen und welcher Straftatbestand dadurch verwirklicht sein soll. [...] Die Ermittlungsrichter [vor Ort] zeichnen sich dadurch aus, dass sie ihren Job nicht machen wollen, keine Lust haben, überlastet sind oder das ganze nicht ernst nehmen, weil sie ja sowieso wissen, dass es letztendlich nicht darauf ankommen wird. D.h. es steht nichts drin. Typische Formulierungen für Beschlüsse sind z.B. »Der Beschuldigte ist einer Straftat hinreichend verdächtig. Die Durchsuchung soll zur Auffindung von Beweismitteln führen.«
Nachtrag, 29. Juli 2008: Law prof and cop agree: never ever ever ever ever ever ever talk to the cops about a crime, even if you’re innocent




